Die Eidesstattliche Versicherung, kurz EV, ist der frühere Offenbarungseid. Es ist die Erklärung des Schuldners, dass er aus wirtschaftlicher Sicht heraus nicht in der Lage ist, die bestehende Schuld, also die Forderung des Gläubigers zu begleichen.

Oft ist es notwendig, für einzelne Forderungen je eine separate, also mehrere Eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Die Eidesstattliche Versicherung wird als Negativ-Eintrag in der Schufa, in die Datei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung eingetragen. Mit ihrer Abgabe verpflichtet sich der Schuldner gleichzeitig, jegliches Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze zur Tilgung dieser Schulden zu verwenden. Diese möglichen zukünftigen Einnahmen gelten quasi schon als abgetreten, wie nicht verfügbar.

Der Kreditgeber möchte und muss sein Kreditausfallrisiko so gering wie möglich halten. Dazu gehört neben der Bonitätsprüfung auch die Vorausschau, ob das laufende Einkommen des Kreditnehmers so weit über der Pfändungsfreigrenze liegt, dass der Kreditgeber die Chance hat, im Ernstfall an diesen geldlichen Überhang per Pfändung zu gelangen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Kreditinstitut, dem bekannt ist, dass kein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze vorhanden ist, keinen Kredit gewähren möchte, aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht darf.

An dieser Stelle schließt sich der Kreis bei der Eidesstattlichen Versicherung. Da feststeht, dass der Antragsteller auf keinen Fall über ein freies Einkommen verfügen kann oder darf, das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, kann er dem Kreditinstitut keine Sicherheit in Bezug auf das Kreditausfallrisiko bieten. Wenn der trotz EV gewährte Kredit nicht bedient werden würde, hätte der Kreditgeber keine Chance, an sein Geld zuzüglich der vereinbarten Zinsen zu gelangen; er müsste sich in die vorhandenen Gläubiger einreihen und seinen Schuldner ebenfalls zur Abgabe eines Offenbarungseides veranlassen.

Selbst wenn der Antragsteller trotz Eidesstattlicher Versicherung einen neuen Kredit erhalten würde, wäre das juristisch äußerst bedenklich bis hin zur Strafbarkeit. Denn er ist verpflichtet, zunächst seine Altschulden bei den bisherigen Gläubigern abzuzahlen.

Fazit: Auf legalem Wege besteht so gut wie keine Chance auf einen Kredit bei Eidesstattlicher Versicherung!